Geistheilung ist die älteste Heilkunst der Menschheit!
Jesus Christus, Buddha, die Veden, ... viele spirituelle Meister haben uns die Geistheilung vorgelebt. Das Geistige Heilen wird in vielen Ländern als ganz normale Heilkunst neben der Schulmeidzin und Naturheilkunde praktiziert.
Seit 2004 ist auch das Geistige Heilen in Deutschland erlaubt worden. Hier findet ihr die rechtliche Grundlage:
Ein "Geistheiler", der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt keine Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker.
Gerichtsurteile zum Download:
- Urteil 2004 Geistiges Heilen darf ausgeübt werden ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein
- Wunderheilung ist straffrei unter bestimmten Bedingungen
- Reiki darf ausgeübt werden ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein
Kurze Zusammenfassung:
Der Geistheiler oder Wunderheiler muss seine Aktivität ausschließlich auf Glauben begründen. Er muss sich durch sein Verhalten deutlich von Ansprüchen der Medizin und der Heilkunde unterscheiden.
Es ist nicht Aufgabe des Heilpraktiker-Gesetzes, Patienten vor falscher Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Ein sogenannter Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Wer auf rituelle Handlungen setzt, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft werde. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktiker-Gesetz auszulösen.
- Der Geistheiler übt keine Heilkunde aus, sondern wirkt mit Bezug auf seinen Glauben. Deshalb kann er nicht unter das Heilpraktiker Gesetz fallen, weil dort von Heilkunde gesprochen wird.
- Das Erscheinungsbild des Geist- oder Wunderheilers muss sich deutlich von dem der anderen Heilberufe unterscheiden.
- Die Werbung für geistiges Heilen muss demnach eindeutig den Glauben betonen.
- Geistheilen darf in der Praxis keine gesundheitliche Gefährdung bewirken.
- Ein Geistheiler der das geistige Heilen beruflich ausübt bedarf einer Gewerbeanmeldung als "Geistheiler"
- Ein Geistheiler darf keine Heilung versprechen.
- Ein Geistheiler darf keine medizinischen Diagnosen erstellen.